AGB

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Stand: 01/2022


I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rech-
ten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen in
Textformbestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-
lung nicht annimmt.


2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer
kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte
Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des
Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.


II. Zahlung


1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.


2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-
derung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.


III. Lieferung und Lieferverzug


1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textformanzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.


2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-
zeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unver-
bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.


3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahr-
lässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungs-
begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.


4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.


5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
2
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.


IV. Abnahme


1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.


2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzuset-
zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.


V. Eigentumsvorbehalt


1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-
stand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-
derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-
gen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer
zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder ver-
fügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung ein-
räumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der
zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer
nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer
vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in
Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag
ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen
Regelungen

2. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und
Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-
tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-
schnitt III „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung
für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und
4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-
forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-
legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens einen Monat nach Ablauf der
Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel
gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-
Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge-
hemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-
schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-
schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Haftungsausschluss (Disclaimer)

 

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